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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Februar 2014


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

2.

Fremdvergleich bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

3.

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

4.

Wirksamkeit einer per Fax eingereichten Einkommensteuererklärung

5.

Sind auf Firmenjubiläum verloste Kfz als Betriebsausgaben abziehbar?

6.

Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

7.

Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg bei Anteilsbesitz im Privatvermögen

8.

2014: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern

9.

Kein Kindergeld mehr nach abgeschlossenem Erststudium

10.

Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

11.

Veräußerungskosten bei Spekulationsgewinn nicht vollumfänglich abziehbar

12.

Offenbare Unrichtigkeit: von Amts wegen zu berichtigen?

13.

Nettolohnvereinbarung: ESt-Nachzahlung nicht auf Bruttobetrag hochzurechnen

14.

Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren: kein AGG-Verstoß

15.

Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer bei Finanzgericht

16.

Schweizer Erbe bekommt den gleichen Freibetrag wie deutscher Erbe

17.

Rücknahme von Anträgen auf Aufteilung der Steuerschuld

18

Entschädigungsanspruch bei Kündigung während Schwangerschaft

19.

KSt-Befreiung für Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheke

20.

Erschwerte Kündigung bei HIV Infizierung

21.

Fristlose Kündigung: darf bei Streit um Lohn die Arbeit verweigert werden?

22.

Pflichten des Anwalts bei Überwachung von Validierungsfristen für Patente

23.

Finanzämter beginnen Anfang März 2014 mit der ESt-Veranlagung 2013

24.

Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei unrichtiger ESt-Erklärung

25.

Arbeitgeber muss nachgewiesene Überstunden vergüten



1. Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

Kernaussage
Bei umfangreichen Fragen eines Aktionärs in einer Hauptversammlung muss bei einer Pauschalantwort konkret nachgefragt werden. Soweit das Aktiengesetz das Auskunftsrecht auf zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunkts erforderliche Informationen beschränkt, verstößt dies nicht gegen die Aktionärsrechterichtlinie. Bei vertraulichen Vorgängen darf der Aufsichtsrat die Auskunft verweigern.

Sachverhalt
Die Antragstellerin ist an der Deutschen Bank AG beteiligt. Auf der Hauptversammlung richtete sie mehrere Fragen an die Deutsche Bank. Diese betrafen u. a. den Wunsch nach einem detaillierten Überblick über den Erwerb von Sal. Oppenheim, die hierzu abgeschlossenen Verträge, die Frage nach der Durchführung einer Due Diligence sowie die Behandlung so genannter vorlagepflichtiger Engagements. Die Antragstellerin hält ihre Fragen für teilweise unzureichend beantwortet. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht das Auskunftsbegehren abgelehnt hatten, erhob die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Auch vor dem BGH hatte die Antragstellerin keinen Erfolg. Jedenfalls dann, wenn eine Frage – wie vorliegend – auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Dies war jedoch vorliegend nicht erfolgt. Weiter ist die in der betreffenden Vorschrift des Aktiengesetzes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen eine zulässige Maßnahme nach den Bestimmungen der Aktionärsrechterichtlinie. Schließlich darf der Vorstand regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge richtet. Vorliegend handelte es sich um im Risikoausschuss behandelte Kreditengagements, die persönliche Umstände von Dritten (Kunden) beinhalteten.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Insbesondere ohne ein "Erforderlichkeitskriterium" würde die Generaldebatte in der Hauptversammlung weiter ausufern, verbunden mit überflüssigen Fragen, die aufgrund von Anfechtungsrisiken beantwortet werden müssten.

2. Fremdvergleich bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss, z. B. ein Darlehen, unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Darlehensrückforderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann z. B. das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Konsequenz
Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind. Diese Feststellungen muss die Vorinstanz noch nachholen.

3. Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

Kernproblem
Mit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte abgelöst. Das neue Recht bietet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten und definiert Begriffe, die bis dahin gesetzlich unbestimmt waren und die Gerichte beschäftigt haben. Für Altfälle hilft das aber nicht weiter, so dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) immer noch mit der "regelmäßigen Arbeitsstätte" auseinandersetzen muss. In diesem Fall ging es um eine 3-jährige Abordnung eines Beamten und die Frage, ob dieser in dem Zeitraum Reisekosten geltend machen konnte.

Sachverhalt
Ein Finanzbeamter wurde von seinem Finanzamt für einen Zeitraum von "längstens 3 Jahren" an die Landesfinanzschule Niedersachsen abgeordnet. Im Nachhinein dauerte die Abordnung einige Monate länger an, bevor der Beamte wieder an seinem Finanzamt mit der Absicht einer dauerhaften Versetzung tätig wurde. In den Steuererklärungen der letzten beiden Jahre der Finanzschultätigkeit beantragte der Beamte für die Fahrten zunächst die Entfernungspauschale und später im Einspruchsverfahren den Ansatz von Reisekosten. Dies wurde ihm vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass er sich auf die dauerhafte Tätigkeit an der Schule hätte einrichten können. Das Niedersächsische Finanzgericht stützte die Ansicht der Verwaltung, weil der Beamte über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg fortdauernd und immer wieder an einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig wurde.

Entscheidung
Die Revision des Finanzbeamten vor dem BFH hatte Erfolg. Nach Auffassung des Senats wird auch eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte nur bei einer dauerhaften Zuordnung. Dafür seien die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zu untersuchen und aus damaliger Sicht zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren werde. Denn anders als ab 2014 sehe das bis dahin geltende Recht keine zeitliche Obergrenze vor.

Konsequenz
Ab dem 1.1.2014 gilt eine Grenze von 48 Monaten, nach der eine dauerhafte Zuordnung gesetzlich unterstellt wird. Hierunter fallen auch Abordnungen, die bereits zu diesem Zeitpunkt angetreten sind. In solchen Fällen war zu empfehlen, dass der Arbeitgeber bis zu Beginn des Jahres eine Prognose zu treffen und zu dokumentieren hatte, falls das nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit erfolgt war. Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet laut aktuellem Schreiben durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, denn eine so genannte Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst.

4. Wirksamkeit einer per Fax eingereichten Einkommensteuererklärung

Kernaussage
Mit aktuellem Urteil hat das schleswig-holsteinische Finanzgericht erkannt, dass ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden kann. Das zuständige Finanzamt hatte dies auf der Grundlage des – für das Finanzamt bindenden – Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus 2003 anders gesehen und die Durchführung der Antragsveranlagung verweigert.

Sachverhalt
Die als Lehrerein tätige Klägerin erzielte im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 28.12.2011 erstellte deren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2007 und warf sie in den Briefkasten der im Urlaub weilenden Klägerin ein. Die Tochter der Klägerin fand den Erklärungsvordruck und informierte die Klägerin. Am 29.12.2011 telefonierte die Klägerin mit ihrer Steuerberaterin und vergewisserte sich, dass in der Erklärung die zutreffenden Beträge angesetzt wurden; sodann teilte sie ihrer Tochter mit, dass die Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden könne. Dazu leistet die Klägerin ihre Unterschrift auf der ersten Seite einer Faxkopie der Steuererklärung, die ihre Tochter am 30.11.2011 mit der gesamten Erklärung an das Finanzamt übergab. Zusätzlich übermittelte die Steuerberaterin der Klägerin die Erklärung noch elektronisch an das Finanzamt. Im Januar 2012 teilte das Finanzamt mit, eine Veranlagung der Klägerin für 2007 könne nicht mehr erfolgen; die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Zwar sei die Erklärung noch in 2011 beim Finanzamt eingegangen, sie enthalte indes nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift der Klägerin. Diese müsse im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.

Entscheidung
Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Das Merkmal der "Eigenhändigkeit" der Unterschrift erfordere nämlich lediglich, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Mit der eigenhändigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts sei dem Sinn und Zweck der "Eigenhändigkeit" der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt) in Gänze genüge getan. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung habe. Unerheblich sei auch, dass der Klägerin im konkreten Fall die Erklärung nicht vollständig, sondern lediglich in Gestalt des Deckblattes vorgelegen habe. Maßgebend sei auch hier, dass die Unterschrift dennoch alle ihr beizumessenden Funktionen erfüllt habe. Das sei der Fall, weil in tatsächlicher Hinsicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin sich im Rahmen eines längeren Telefonats über den genauen Inhalt der Erklärung vergewissert habe. Dementsprechend sei insbesondere die Warn- und Schutzfunktion gewährleistet gewesen, denn die Erklärung sei in Kenntnis und im Bewusstsein ihres Inhalts unterschrieben worden.

Konsequenz
Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) haben, dort ist die Revision bereits anhängig.

5. Sind auf Firmenjubiläum verloste Kfz als Betriebsausgaben abziehbar?

Kernaussage
Die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 EUR liegt. Dies hat das Finanzgerichts Köln im Spätsommer 2013 entschieden.

Sachverhalt
Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens eine "Hausmesse", zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von 5 VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 EUR netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 66.000 EUR. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 EUR seien.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln hat sich im Ergebnis der Meinung des Finanzamtes angeschlossen und die Klage der Computerfirma auf Anerkennung der Betriebsausgaben abgewiesen. Dabei sah das Gericht allerdings nicht den gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 EUR. Die Freigrenze von 35 EUR war überschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.

Konsequenz
Das letzte Wort hat nun voraussichtlich der Bundesfinanzhof (BFH); die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

6. Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

Kernaussage
Mit aktuellem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt und dementsprechend keine Schenkungsteuer auslöst.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden 2 Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Entscheidung
Die Richter teilten die Auffassung des Klägers und gaben der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwendungen (im Sinne von § 7 ErbStG) bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten.

Konsequenz
Das Finanzgericht folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ es die Revision zu, so dass nun wieder der BFH das letzte Wort hat.

7. Kein grunderwerbsteuerliches Konzernprivileg bei Anteilsbesitz im Privatvermögen

Kernaussage
Damit Umstrukturierungen im Konzern krisenfest und planungssicher ausgestaltet werden können, wurde ab dem 1.1.2010 der § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) "Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen innerhalb des Konzern" eingeführt. Im Ergebnis sollte laut Intention des Gesetzgebers mit der Vorschrift erreicht werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Umwandlungsvorgängen innerhalb des Konzerns keine Grunderwerbsteuer entsteht. In diesem Zusammenhang entschied das Finanzgericht Münster kürzlich, dass das sogenannte Konzernprivileg (Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG) bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin nicht eingreift, wenn diese die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen gehalten hat.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine als Einzelunternehmerin tätige natürliche Person, war zugleich Alleingesellschafterin einer GmbH, zu deren Vermögen 2 Grundstücke gehörten. Die GmbH-Anteile hatte die Klägerin nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen. Aufgrund einer Verschmelzung ging das gesamte Vermögen der GmbH einschließlich der Grundstücke auf die Klägerin über. Das Finanzamt setzte im Hinblick auf diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Demgegenüber begehrte die Klägerin die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung.

Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar werde Grunderwerbsteuer für Umwandlungsvorgänge, zu denen auch die Verschmelzung gehöre, gemäß § 6a GrEStG nicht erhoben. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass an dem Vorgang ein "herrschendes Unternehmen" und eine hiervon "abhängige Gesellschaft" beteiligt sein müssen, erfülle die Klägerin jedoch nicht, weil sie die Anteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen gehalten habe. Die Eigenschaft als herrschendes "Unternehmen" könnten nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erfüllen. Außerdem sei erforderlich, dass der Vorgang unternehmerisches Vermögen betreffe. Insoweit schloss sich das Finanzgericht einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung an.

Konsequenz
Die ferner in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob das Konzernprivileg Anwendung findet, wenn durch die Umwandlung der Konzernverbund endet, konnte das Gericht offen lassen und hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

8. 2014: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern

Kernproblem
Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte "übliche" Mahlzeit stellt Arbeitslohn dar und wird mit einem amtlichen Sachbezugswert besteuert. Die Mahlzeit ist dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Davon ist auszugehen, wenn die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Der Rechnungsausweis auf den Arbeitgeber ist im Fall einer sog. umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnung von bis zu 150 EUR entbehrlich, soweit diese dem Arbeitgeber im Original vorliegt. Die für die Besteuerung maßgeblichen Beträge werden jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung neu festgelegt.

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Nach Mitteilung des BMF betragen die Sachbezugswerte für ab dem Kalenderjahr 2014 gewährte "übliche" Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3 EUR (2013: 2,93 EUR) und ein Frühstück 1,63 EUR (2013: 1,60 EUR). Die Üblichkeit einer Mahlzeit ist ab dem Jahr 2014 gesetzlich geregelt. Hierfür gilt eine Höchstgrenze von 60 EUR; bis zum Jahr 2013 galt durch Verwaltungsanweisung ein Betrag von bis zu 40 EUR noch als üblich. Die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke sind bei der Prüfung einzubeziehen. Mahlzeiten von über 60 EUR dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden, denn hierbei unterstellt die Finanzverwaltung ein "Belohnungsessen", das mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn angesetzt wird.

Konsequenz
Die neuen Sachbezugswerte sind ab dem Jahr 2014 anzusetzen. Eine Besteuerung als Arbeitslohn hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann, z. B. bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte oder einer mehrtätigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen des Arbeitnehmers entsprechend zu kürzen, und zwar für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % und ein Frühstück um 20 % der zustehenden Verpflegungspauschale. Nicht zum Arbeitslohn gehören Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden, z. B. anlässlich einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen.

9. Kein Kindergeld mehr nach abgeschlossenem Erststudium

Kernaussage
Das Kindergeld wird in Deutschland im Regelfall als Steuervergütung nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt. Es beträgt in Deutschland seit Januar 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR monatlich; anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern. Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich entschieden, dass für ein volljähriges Kind, welches sein Erststudium mit dem Bachelor-Studium abgeschlossen hat und das während des Promotionsstudiums einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht, kein Kindergeld gezahlt wird. Die gesetzliche Bestimmung ist insoweit verfassungsgemäß.

Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Gewährung von Kindergeld. Der Sohn des Klägers hatte sein Bachelorstudium und seinen Masterstudiengang abgeschlossen und befand sich in einem als Zweitstudium anzusehenden Promotionsstudium. Zusätzlich war er an der Universität als wissenschaftlicher Assistent tätig. Diese Tätigkeit ist in Bayern auf die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (40,10 Stunden), d. h. auf 20,05 Stunden beschränkt. Mit der Begründung, der Sohn des Klägers gehe nach abgeschlossenem Erststudium einer Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden nach, versagte die Familienkasse die Gewährung des Kindergelds ab 2012. Hiergegen wandte sich der klagende Vater und argumentierte, das Gesetz spreche vom "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums". Das Wort "und" bedeute also, dass eine Erwerbstätigkeit nur dann zur Versagung des Kindergeld führen könne, wenn das Kind beides, d. h. eine Berufsausbildung und ein Studium beendet habe, was bei seinem Sohn aber nicht vorliege.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Familienkasse Recht und bejahte den Wegfall des Kindergeldanspruchs. Der Sohn des Klägers konnte ein abgeschlossenes Erststudium vorweisen und arbeitete während des Zweit(Promotions)studiums regelmäßig – also nicht nur ausnahmsweise – wöchentlich mehr als 20 Stunden als wissenschaftlicher Assistent. Das Einkommensteuergesetz stelle ausdrücklich auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ab, so die Richter. Dass diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im konkreten Fall 20,05 Stunden betrug und folglich lediglich minimal über der schädlichen Grenze von 20 Wochenstunden lag, rechtfertigte für das Finanzgericht keine andere Beurteilung. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folge, dass auch bei geringfügiger Überschreitung der 20-Stunden-Grenze eine Abrundung nach unten nicht möglich sei: wähle der Gesetzgeber durch Pauschalierung eine Grenze, sei diese von der Familienkasse zu beachten und könne nicht durch Billigkeitsspielräume erweitert werden.

Konsequenz
Das Finanzgericht hält die Gesetzesbestimmung für verfassungsgemäß. Selbst wenn es aufgrund der gesetzlichen Pauschalierung und Typisierung im Einzelfall zu steuersystematisch nicht gerechtfertigten Zahlungen von Kindergeld kommen sollte, sei die damit verbundene Ungleichbehandlung durch den Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Das besondere Pech des Klägers war hier, dass sein Sohn in Bayern studierte, denn hätte der Sachverhalt in einem anderen Bundesland gespielt, in dem die tarifliche Wochenarbeitszeit genau oder weniger als 40 Stunden beträgt, wäre dem Kläger das Kindergeld gewährt worden.

10. Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Kernproblem
Für die Aufwendungen des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; eine andere Verbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Was auf deutschen Straßen (noch) zur Ausnahme gehört, ist die Nutzung mautpflichtiger Straßen für die Wege zur Arbeit mit dem Pkw. Inwieweit sich solche Strecken bei Ermittlung der Entfernungspauschale auswirken, war Thema eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern.

Sachverhalt
Ein in Rostock wohnhafter Arbeitnehmer gab in seiner Einkommensteuererklärung für die Fahrten zur Arbeit des ebenfalls in der Hansestadt ansässigen Arbeitgebers eine Entfernung von 22 km an. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur eine Entfernungspauschale von 11 km, die sich unter Berücksichtigung der Nutzung des privatwirtschaftlich betriebenen und daher mautpflichtigen Rostocker Warnowtunnels ergab. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass zwar die kürzeste Verbindung durch den Tunnel führe, aber bei Ermittlung der durch das Gesetz definierten "offensichtlich verkehrsgünstigeren" auch die von ihm genutzte "kostengünstigere" Straßenverbindung Berücksichtigung finden müsse. Denn die Nutzung der Umwegstrecke sei erheblich kostengünstiger, als die Tunnelgebühr von täglich 4,50 EUR. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab.

Entscheidung
Auch das Finanzgericht wies die Klage des Arbeitnehmers als unbegründet ab, weil die kürzeste Straßenverbindung ungeachtet dessen maßgebend bliebe, ob diese über eine mautpflichtige Straße führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze eine verkehrsgünstigere Strecke entweder eine Zeitersparnis oder andere Besonderheiten (z. B. lange Wartezeiten oder ungünstige Ampelschaltungen) voraus. Eine Gleichsetzung der kostengünstigeren Verbindung lehnten die Finanzrichter ebenso ab wie eine Berücksichtigung des Umstands, dass der Tunnel nach Auffassung des Arbeitnehmers keine öffentliche Straße im eigentlichen Sinne darstelle. Weil auch keine Mautgebühren angefallen waren, konnten die Richter offen lassen, ob sich solche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale ausgewirkt hätten.

Konsequenz
Die praktische Ausführung des vorgenannten Streitfalls dürfte sich noch in Grenzen halten. Sofern man davon betroffen ist, sollten Verfahren offen gehalten werden, denn der Rechtsstreit ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nun beim BFH anhängig geworden. Dagegen dürfen sich Gebührenzahler von Tunneln und mautpflichtigen Straßen wenig Hoffnung auf weitere Werbungskosten machen, denn diese sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

11. Veräußerungskosten bei Spekulationsgewinn nicht vollumfänglich abziehbar

Kernproblem
Die Spekulationsfrist für den Verkauf von Grundstücken des Privatvermögens wurde zu Beginn des Jahres 1999 von 10 auf 2 Jahre vermindert, woraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die rückwirkende Verlängerung als teilweise verfassungswidrig eingestuft hat. In der Folge müssen Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor der Gesetzesverkündung am 31.3.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er auf den Zeitraum nach dem 31.3.1999 entfällt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Erleichterung einer Aufteilung eine Verwaltungsanweisung erlassen, in der grundsätzlich von einer zeitanteiligen Aufteilung des Wertzuwachses während der Besitzzeit ausgegangen werden kann. Abweichend hiervon ist auch eine Aufteilung nach tatsächlichen Wertverhältnissen möglich. Zur Berücksichtigung von Veräußerungskosten bemerkt das BMF in seinem Schreiben ausdrücklich, dass es einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten nicht bedarf. Im Umkehrschluss kann das bedeuten, dass die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig sind, auch wenn das z. B. wegen geringer Besitzzeit im Zeitraum der Steuerpflicht zu einem steuerlichen Verlust führt (der tatsächlich nicht entstanden ist). Ob das sein kann, war Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt
Eine Grundstücks-GbR erzielte im Jahr 2000 beim Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Abzug von Kosten einen Spekulationsgewinn von 60.000 DM, von dem 6.000 DM steuerpflichtig waren. Die Veräußerungskosten für Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch von 20.000 DM zog das Finanzamt anteilig mit 2.000 DM ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn von 4.000 DM. Die GbR dagegen bezog sich im Klageverfahren vor dem FG auf die Verwaltungsanweisung und begehrte den vollen Ansatz der Kosten und damit einen Verlust von 14.000 DM.

Entscheidung
Das FG vertrat die Auffassung des Finanzamts mit der Folge einer quotalen Aufteilung der Veräußerungskosten. Der Meinung der Grundstücksgesellschaft wollte sich das Gericht nicht anschließen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge gehabt hätte. Ein Anspruch darauf ließe sich aber weder aus dem Urteil noch dem daraufhin ergangenen BMF-Schreiben herleiten. Zudem verwiesen die Richter in ihrer Begründung auf das Korrespondenzprinzip bei der Abgrenzung von Ausgaben, die teilweise mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Konsequenz
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache durch das FG zugelassen. Wenn diese beim BFH anhängig wird, sollten betroffene Steuerpflichtige die Verfahren offenhalten, wenngleich eine andere Entscheidung aus München eher überraschen würde.

12. Offenbare Unrichtigkeit: von Amts wegen zu berichtigen?

Kernaussage
Erstellt ein Steuerpflichtiger seine Umsatzsteuererklärung vollständige und normgemäß und wird dementsprechend erklärungsgemäß veranlagt, kann es passieren, dass der Steuerpflichtige vergisst, seine geleisteten Umsatzsteuerzahlungen in der Einnahmeüberschussrechnung als Betriebsausgaben abzuziehen. Übernimmt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung dieses Versäumnis, stellt dies eine von Amts wegen zu korrigierende offenbare Unrichtigkeit dar.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger versäumte in seinen Einnahmeüberschussrechnungen, die zuvor in den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen angegebenen und erklärungsgemäß veranlagten Umsatzsteuervorauszahlen als Betriebsausgabe abzuziehen. Hingegen wies er die Vorsteuerbeträge vollständig und zutreffend auf der Einnahmeseite aus. Das Finanzamt übernahm seine erklärten Einkünfte und erließ auf dieser Grundlage Bescheide, die bestandskräftig wurden. Als der Steuerpflichtige eine Änderung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) beantragte, wies das Finanzamt seinen Antrag wegen Unanwendbarkeit dieser Rechtnorm und gleichzeitiger Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide zurück. Vor dem Finanzgericht unterlag der Steuerpflichtige ebenfalls und ging bis zum Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Vor dem BFH hatte der Steuerpflichtige schließlich Erfolg. Die Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Klage an das Finanzgericht zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit kann seitens des Klägers (als Übernahmefehler des Finanzamts) oder seitens des zuständigen Finanzamts auftreten und liegt nach der Abgabenordung, wenn sie für jeden unvoreingenommenen Dritten eindeutig und klar erkennbar ist. Auslegungs- oder Verständnisfehler werden von der Norm ausgeschlossen. Ein solcher Fehler liegt im obigen Fall aber keineswegs vor, da der Steuerpflichtige die Umsatzsteuererklärung sinngemäß und zutreffend erklärte. Das Finanzamt setze die Umsatzsteuererklärungen regelmäßig mit den entsprechenden Umsatzsteuerzahlungen fest, sodass hier eine mangelnde Sachaufklärung ausgeschlossen werden musste.

Konsequenz
Offenbare Unrichtigkeiten können auch nach eingetretener Bestandskraft der Bescheide geändert werden und sind bei berechtigtem Interesse der Beteiligten zu berichtigen. Der BFH sah hier bei den Angaben des Steuerpflichtigen ein mechanisches Versehen als gegeben an, welche sich das Finanzamt zu eigen gemacht hatte. Folglich blieb die Änderung als notwendige Konsequenz.

13. Nettolohnvereinbarung: ESt-Nachzahlung nicht auf Bruttobetrag hochzurechnen

Kernaussage
Trifft ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung, so ist eine Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Denn durch die arbeitgeberseitige Nachzahlung fließt dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer lediglich ein Bruttoarbeitslohn in eben dieser Höhe zu.

Sachverhalt
Der Kläger, ein japanischer Staatsangehöriger, war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland tätig. Er traf mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung. Danach zahlte dieser den Nettolohn aus und übernahm die darauf anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden vom beklagten Finanzamt an den Arbeitgeber abgeführt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese vom Arbeitgeber erbracht. Zwischen den Beteiligten kam es in der Folgezeit zum Streit darüber, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch den Arbeitgeber den Brutto- oder Nettolohn des Klägers erhöhen. Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen die Handhabung des Finanzamts, das den Nachzahlungsbetrag auf einen Bruttolohn hochrechnete.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der Rechtsprechung sei ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten habe, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Denn bei den Steuererstattungen handele es sich um Rückzahlungen von überzahltem Arbeitslohn. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar. Bei Bestehen einer Nettolohnvereinbarung, die sich – wie im Streitfall – ausschließlich auf die Übernahme der Lohnsteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe, sei es nicht zulässig, auf die vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer, die bereits Teil des Bruttoarbeitslohns sei, nochmals eine Steuer zu berechnen. Denn die an die Finanzverwaltung abgeführte Lohnsteuer stelle keinen Sachbezug dar, für den noch zusätzlich Lohnsteuer zu erheben sei, sondern sie sei bereits Teil des der Besteuerung unterliegenden Bruttoarbeitslohns.

Konsequenz
Das letzte Wort wird nun vermutlich der Bundesfinanzhof (BFH) haben; die Düsseldorfer Finanzrichter ließen die die Revision zu.

14. Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren: kein AGG-Verstoß

Kernaussage
Auch in der Insolvenz ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn die Sozialauswahl beachtet und der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Sozialauswahl beschränkt sich auf die Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen und kann vom Arbeitsgericht auch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sozialauswahl ist nur dann grob fehlerhaft, wenn sie jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Nach der ausdrücklichen insolvenzrechtlichen Regelung (125 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ist die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft, wenn dadurch eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Deshalb kann der Insolvenzverwalter insbesondere solche Arbeitnehmer von der Kündigung ausnehmen, die er zur Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur braucht. Diese im Insolvenzverfahren eröffnete Möglichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen verletzt das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht; dies entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Sachverhalt
Der 1960 geborene Kläger war bei dem Schuldnerunternehmen seit 1998 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Am 1.4.2011 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser schloss am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der sich auch der Name des Klägers befand. Die Sozialauswahl wurde nach Altersgruppen vorgenommen. In der von Kündigungen ausgenommenen Altersgruppe 1 waren alle bis zu 44-jährigen Arbeitnehmer zusammengefasst. Das Durchschnittsalter aller Arbeitnehmer lag bei 51 Jahren. Mit Schreiben vom 1.4.2011 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.7.2011. Am 5.4.2011 ging der Betrieb auf ein weiteres Unternehmen über. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung bei dem übernehmenden Unternehmen. Er meinte, die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft.

Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das BAG den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen. Die Darlegungen des beklagten Insolvenzverwalters ließen nicht erkennen, dass die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch die vorgenommene Altersgruppenbildung sanierungsbedingt erforderlich war. Die streitenden Parteien werden nun Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags haben, denn bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung wäre die Auswahl bezogen auf den Kläger grob fehlerhaft.

Konsequenz
Die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen ist grundsätzlich durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerechtfertigt. Dennoch müssen die Arbeitsgerichte prüfen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerechtfertigt ist. Der kündigende Insolvenzverwalter ist darlegungs- und beweispflichtig für die sanierungsbedingte Erforderlichkeit der Altersgruppenbildung.

15. Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer bei Finanzgericht

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen groben Zeitrahmen für die Dauer eines Finanzgerichtsverfahrens festgesetzt. Im Falle der Nichteinhaltung sind Entschädigungsansprüche möglich. Hiervon ausgenommen sind Verfahren mit wesentlich abweichender Bearbeitungsintensität. Von einer angemessenen Verfahrensdauer wird ausgegangen, wenn das Gericht 2 Jahre nach der Klage mit Maßnahmen beginnt, die bei den anhängigen Gerichtsverfahren zu einer endgültigen Entscheidung führen.

Sachverhalt
Der im Inland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Kläger bezog für seine 3 Kinder den vollen Kindergeldbetrag. Die Kinder lebten mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haus in Nordirland. Der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehefrau wurde das deutsche Kindergeld infolge Ihres Umzuges nach Nordirland gestrichen. Hiergegen klagte der Ehemann. Sowohl er als auch seine Gattin seien unbeschränkt steuerpflichtig, würden im Inland zusammen veranlagt und erhielten keine anderen Gelder von irländischen Behörden. Nach 8 Jahren und 9 Monaten wurde über dieses Verfahren entschieden. Die Vermögensnachteile während dieser Zeit führten bei den Eheleuten zu finanziellen Einbußen und erheblichen Überziehungszinsen. Der Steuerpflichtiger erhob Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens.

Entscheidung
Der BFH hat dem Entschädigungsanspruch zugestimmt. Die Gerichte sollen innerhalb von 2 Jahren nach Eingang der Klage mit Maßnahmen, die zur Entscheidung bei den jeweiligen Verfahren führen, beginnen. Fortan dürfen keine nennenswerten Unterbrechungen seitens des Gerichts stattfinden, sofern die aktive Phase des gerichtlichen Handelns bereits begonnen hat. Im aktuellen Fall wurde die Verhandlung vielfach wegen eines erneuten Wechsels des zuständigen Berichterstatters unterbrochen. Eine Generalisierung der Gesamtverfahrensdauer ist indes nicht möglich. Finanzgerichtsverfahren unterscheiden sich dafür zu stark in ihrem Schwierigkeitsgrad und der verbundenen Bearbeitungsintensität.

Konsequenz
Abweichend von Sonderfällen können Steuerpflichtige von einer angemessenen Verfahrensdauer ausgehen, wenn die 2-Jahres-Frist zur Bearbeitung eingehalten wird. Voraussetzung für Entschädigungsklagen ist stets eine vorausgehende so genannte Verzögerungsrüge.

16. Schweizer Erbe bekommt den gleichen Freibetrag wie deutscher Erbe

Kernaussage
Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Sachverhalt
Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizerin. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2009. Sie wurde von dem Kläger allein beerbt. Die Ehefrau war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks gewesen; darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Banken in Deutschland und in der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer nur für das in Deutschland belegene Grundstück fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von 2.000 EUR, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist. Für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 EUR. Gegen die Festsetzung des niedrigeren Freibetrags wehrte sich der Kläger.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom Oktober 2013 verneint. Darüber hinaus hat er entschieden, dass sich auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaates – wie hier der Schweiz – auf die durch das europäische Recht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann. Auf Grund dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage des Schweizer Klägers stattgegeben.

Konsequenz
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen, da die erheblichen Rechtsfragen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt wurden.

17. Rücknahme von Anträgen auf Aufteilung der Steuerschuld 

Kernaussage
Aufteilungsanträge stellen ein unwiederholbares und unwiderrufliches verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht zur Beschränkung der Vollstreckung dar. Ein gestellter Antrag kann nur vor Erlass des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden.

Sachverhalt
Ein in Trennung lebendes Ehepaar gab eine gemeinsame Steuererklärung mit Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Das Finanzamt erließ den Steuerbescheid, aus dem sich eine Nachforderung in Höhe von 1.100 EUR ergab. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer legten die Steuerpflichtigen keinen Rechtsbehelf ein. Der Ehemann beantragte nach Erteilung des Bescheids die Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Aufteilungsbescheid, wonach dem Steuerpflichtigen eine Steuerschuld in Höhe von 2.500 EUR und seiner Gattin eine Erstattung in Höhe von 1.400 EUR zuzurechnen waren. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den Aufteilungsantrag zurück.

Entscheidung
Den eingelegten Rechtsbehelf wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolglos. Zu Recht habe das Finanzamt eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids abgelehnt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, sei abschließend in der Abgabenordnung (hier: § 280 Abs. 1 AO) geregelt. Hierbei handele es sich gegenüber den weiteren Vorschriften (§§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO) um eine speziellere Vorschrift. Dies bedeute, dass ein Aufteilungsbescheid ausschließlich nach § 280 Abs. 1 AO berichtigt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, da der Bescheid weder auf unrichtigen Angaben beruht, noch sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Bescheids geändert hätte. Dem Finanzamt war auch keine offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) unterlaufen. Die Möglichkeit der Antragsrücknahme sei in den Vorschriften über die Aufteilung der Steuerschuld schlichtweg nicht vorgesehen.

Konsequenz
Das Antragswahlrecht ist nach einmaliger Ausübung verwirkt. Steuerpflichtige sollten daher vor Stellung eines Antrags sehr genau prüfen, ob dadurch die gewünschten steuerlichen Folgen eintreten. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, da bislang ungeklärt ist, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung §§ 268 ff. AO) nach Ergehen des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden kann.

18. Entschädigungsanspruch bei Kündigung während Schwangerschaft

Kernfrage
Neben dem Mutterschutzgesetz sieht auch das Allgemeine Gelichbehandlungsgesetz (AGG) besondere Schutzregelungen für Schwangere vor; diese sind insbesondere gegen Benachteiligungen wegen der Schwangerschaft besonders geschützt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der besondere Schutz des AGG einen selbständigen Entschädigungsanspruch auslöst, wenn das Mutterschutzgesetz bereits vor einer Kündigung wegen der Schwangerschaft schützt.

Sachverhalt
Die schwangere Klägerin unterlag wegen Schwangerschaftskomplikationen einem Beschäftigungsverbot, das der Arbeitgeber – ein Kleinbetrieb – nicht akzeptieren wollte. Als bei der Arbeitnehmerin festgestellt wurde, dass diese ihr Kind verloren hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag. Gegen die Kündigung führte die Arbeitnehmerin eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Daneben machte sie einen auf die Diskriminierungsbestimmungen des AGG gestützten Entschädigungsanspruch geltend.

Entscheidung
Das BAG gab der Klägerin Recht. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung sei hier der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, weil die Arbeitnehmerin offensichtlich wegen ihres Geschlechts (der Schwangerschaft) benachteiligt worden sei. Diese zeige sich nicht nur daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis an dem Tag gekündigt habe, als er vom Verlust des Kindes erfahren habe, sondern bereits vorher, als er das Beschäftigungsverbot missachten wollte.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt – hier an einem besonders deutlichen Fall – dass bei einer Benachteiligung von schwangeren Arbeitnehmerinnen die Anwendung des AGG und damit ein Schadensersatzanspruch in Geld neben den weiteren besonderen Schutzvorschriften für Schwangere möglich ist.

19. KSt-Befreiung für Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheke

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Sommer 2013 entschieden, dass die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten von der Körperschaftsteuer befreit ist, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer, wie sich aus einem weiteren Urteil vom selben Tag ergibt.

Sachverhalt
Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus ist die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen. Steuerfrei sind hiernach jedenfalls alle Einkünfte aus Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versorgungsauftrags übertragen sind und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich eintreten muss.

Entscheidung
Ob die Krankenhausapotheke zu öffentlichen Apotheken in Wettbewerb tritt, ist für den Umfang der Steuerbefreiung nach deutschem Recht ohne Belang. Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht aufgrund der Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlichen Bedenken unterliegt. Diese Bedenken erlaubten dem BFH in dem entschiedenen Fall zwar nicht, die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung zu verweigern. Der BFH hat jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Kommission berufen wäre, die Steuerbefreiungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und den Gesetzgeber ggf. zu einer Anpassung der deutschen Rechtslage aufzufordern.

Konsequenz
Der Entscheidung kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatzsteuerrechtlichen Problematik entnommen werden. Der BFH hat in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Steuerbefreiung dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Ausgang jenes Verfahrens bleibt insoweit abzuwarten.

20. Erschwerte Kündigung bei HIV Infizierung

Rechtslage
Eine HIV-Infektion galt im Arbeitsrecht (bisher) als Krankheit. Kündigungen HIV-infizierter Arbeitnehmer waren daher, jedenfalls wenn sie in der Probezeit ausgesprochen wurden, vergleichsweise einfach möglich. Nach Ablauf der Probezeit war die Kündigung als krankheitsbedingte Kündigung, insbesondere in sensiblen Arbeitsbereichen, ebenfalls möglich Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Möglichkeiten nunmehr wohl eindeutig eingeschränkt.

Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war bei einem Pharmaunternehmen im so genannten Reinraum in der Produktion von Arzneimitteln beschäftigt, die auch intravenös verabreicht werden. Im Rahmen einer betriebsärztlichen Untersuchung in der Probezeit wurde die HIV-Infektion des Arbeitnehmers bekannt. Der Arbeitgeber kündigte darauf in der Probezeit das Arbeitsverhältnis; und zwar auch deshalb weil ein Verletzungsrisiko im Umgang mit Glas im Reinraum und eine anschließende Kontamination der Arzneimittel nicht auszuschließen sei. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung, diskriminiert zu werden.

Entscheidung
Das BAG gab dem Kläger zwar nicht endgültig Recht, sondern verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück. In seiner Entscheidung setzte das BAG die HIV Infektion aber mit einer Behinderung gleich und erschwerte damit die Kündigungsmöglichkeiten, weil die Kündigung, insbesondere auch die Probezeitkündigung, unter Beachtung der Anti-Diskriminierungsgrundsätze zu prüfen sei. Eine Kündigung alleine wegen der HIV-Infektion sei jedenfalls diskriminierend. Die Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgte wegen der Beschäftigung im Reinraum. Denn Arbeitgeber müssen kein Infektionsrisiko tragen; allerdings bleibt zu prüfen, ob es arbeitgeberseitige Maßnahmen gegeben hätte, die dem Kläger eine Arbeit im Reinraum ermöglicht hätten.

Konsequenz
Das Gleichsetzen einer HIV-Infektion mit einer Schwerbehinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) macht Kündigung wegen der HIV-Infektion in normalen Arbeitsverhältnissen faktisch unmöglich. Etwas Anderes – und hierüber ist noch zu entscheiden – kann dort gelten, wo sensible Arbeitsbereiche betroffen sind.

21. Fristlose Kündigung: darf bei Streit um Lohn die Arbeit verweigert werden?

Kernaussage
Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Auch ein Irrtum schützt hier nicht vor der Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich entschieden.

Sachverhalt
Der 49-jährige Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin seit gut einem Jahr als Bodenleger beschäftigt. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 EUR. Der Kläger sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend – wie üblich – auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden. Nach 2 Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 EUR brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte den Kläger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Kläger hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Kläger habe noch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht und hob die Entscheidung auf.

Entscheidung
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger die Arbeit nicht verweigern durfte, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran ändere auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit hätte er ggf. später nach Erhalt der Abrechnung führen müssen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war hier die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Konsequenz
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

22. Pflichten des Anwalts bei Überwachung von Validierungsfristen für Patente

Kernaussage
Durch allgemeine interne Anweisungen muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, was insbesondere für den Fall gilt, dass eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Diese für Rechtsmittelfristen entwickelten Maßstäbe gelten auch für eine Frist zur Validierung eines Patents. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei anweist, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären.

Sachverhalt
Die Inhaberin eines in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europäischen Patents wurde mit Schreiben vom 20.12.2006 vom Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass binnen 3 Monaten eine deutsche Übersetzung einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR zu entrichten sei. Das Patentamt stellte mit Bescheid vom 19.9.2007 fest, dass die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil die genannten Erfordernisse nicht erfüllt worden waren. Daraufhin reichte die Patentinhaberin am 26.11.2007 beim Patentamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift ein und entrichtete die verlangte Gebühr. Sie beantragte außerdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wurde vom Patentamt zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Entscheidung
Es gelang der Patentinhaberin nicht, glaubhaft zu machen, dass die Frist ohne Verschulden ihrer inländischen Vertreter versäumt worden war. Die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen darf ein Rechts- oder Patentanwalt zwar einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter überlassen. Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unerlässlich sind in diesem Zusammenhang eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten. Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Diese für Rechtsmittelfristen entwickelten Maßstäbe gelten auch für eine Frist zur Validierung eines Patents. Die Tatsache, dass es in patentrechtlichen Verfahren viele zu beachtenden Fristen geben könne und ein Patentanwalt zahlreiche Patente betreue, rechtfertige keine andere Beurteilung und keine Abmilderung der Sorgfaltspflichten, so das Patentgericht. Eine Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären, genüge diesen Anforderungen nicht. Es sei unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Vorlage an den Anwalt zwingend erforderlich sei. Damit werde dem mit der Überwachung der Fristen betrauten Mitarbeiter ermöglicht, eine Frist ohne Rücksprache zu löschen, ohne Vorgabe klarer und im Einzelfall zweifelsfrei zu beurteilender Kriterien. Angesichts der weitreichenden Folgen einer unberechtigten Friststreichung, sei dies nicht ausreichend. Da der Umstand, dass es in der Kanzlei bisher zu keinem Fristversäumnis trotz langjähriger und umfangreicher Tätigkeit gekommen war, keinen Beleg für eine ausreichende Kanzleiorganisation darstellt, wurde er vom Gericht nicht berücksichtigt.

Konsequenz
Die Anforderungen der Rechtsprechung an organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass Fristen durch Büropersonal zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, sind sehr hoch. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere darauf zu achten, dass den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeitern kein Ermessenspielraum eingeräumt wird, wann Fristen zu löschen sind.

23. Finanzämter beginnen Anfang März 2014 mit der ESt-Veranlagung 2013

Beginn der Einkommensteuer-Veranlagung 2014
Anfang März 2014 starten die Finanzämter wie in den vergangenen Jahren mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen müssen bis dahin die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

Elektronische Abgabe der Steuererklärung
Das Finanzamt empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Der Vorteil des Finanzamts besteht dabei darin, dass es die Daten nicht mehr eingeben muss; dem Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand.

Wegfall der Zusendung der Steuererklärungsvordrucke
Hinzuweisen ist darauf, dass Steuererklärungsvordrucke nicht mehr an die Bürger versendet werden. Wie bisher stehen Vordrucke aber auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Download bereit und können in den Finanzämtern und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden. In Ausnahmefällen werden die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugesendet (z. B. bei gehbehinderten, sehr alten oder schwerkranken Menschen).

Bearbeitungsdauer
Zwischen 5 Wochen und 6 Monaten liegt die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen in der Regel, je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.

24. Verlängerung der Festsetzungsverjährung bei unrichtiger ESt-Erklärung

Kernaussage
Von Steuerberatern erstellte Einkommensteuererklärungen, die leichtfertig fehlerhaft sind, führen weder für den Steuerberater noch für den Mandanten zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Die Festsetzungsfrist verlängert sich folglich nicht.

Sachverhalt
Ein Arzt hatte seinen Steuerberater mit der Erstellung seiner Gewinnermittlung und Einkommensteuererklärung beauftragt. Aufgrund eines leichtfertigen Fehlers wurde der Verlust aus einer Beteiligung des Arztes an einer Laborgemeinschaft sowohl in der Steuererklärung als auch der Einkommensteuerfestsetzung jeweils doppelt berücksichtigt. Die Behörde setzte die Einkommensteuer für 1996 im Mai 1998 erklärungsgemäß fest. Das Finanzamt stellte diesen Fehler im Jahr 2006 bei einer Außenprüfung fest und erließ nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist einen geänderten Einkommensteuerbescheid.

Entscheidung
Der BFH hat den Änderungsbescheid aufgehoben, da zum Zeitpunkt seines Erlasses die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren bereits abgelaufen war. Die Voraussetzung der Verlängerung auf 5 Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 169 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AO) hätten nicht vorgelegen. Weder dem Steuerberater könne ein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden, da die Erklärung durch den Steuerpflichtigen und nicht durch ihn selbst eingereicht wurde, noch dem Mandaten selbst. Dieser war seiner Pflicht zur gewissenhaften und ihm zumutbaren Prüfung nachgekommen. Der Fehler war auch nicht auf den ersten Blick erkennbar. Ein Steuerpflichtiger darf im Regelfall darauf vertrauen, dass sein Steuerberater die Erklärung richtig und vollständig erstellt, wenn er alle Unterlagen vollständig einreicht. Zur Prüfung aller Einzelheiten ist der Mandant nicht verpflichtet.

Konsequenz
Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters kann dem Mandanten nicht nach straf- oder steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden. Die Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater kann sehr wohl dazu führen, dass die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren bei objektiv unrichtigen Angaben weiterhin Bestand hat.

25. Arbeitgeber muss nachgewiesene Überstunden vergüten

Kernaussage
Was geschieht, wenn der Chef die geleisteten Überstunden seines Arbeitnehmers anzweifelt und nicht vergüten will, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2012: Wer gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, um eine Vergütung für Mehrarbeit durchzusetzen, sollte genau dokumentiert haben, wann er wie lange gearbeitet hat.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in einer Filiale des beklagten Arbeitgebers beschäftigt war und Ausgleich für seine Mehrarbeit forderte. Der Arbeitgeber bestritt die Anzahl der Überstunden mit der Begründung, wegen des weit verzweigten Filialnetzes könne er nicht die Angaben eines jeden Mitarbeiters überprüfen. Das Gericht gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht.

Entscheidung
Überstunden, die ein Mitarbeiter exakt angeben kann, muss der Arbeitgeber bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen; so die Richter. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Mitarbeiter die Überstunden genau benennt. Zieht der Arbeitgeber diese Angaben in Zweifel, muss er nachweisen, dass keine Überstunden angefallen sind. Die Begründung des Arbeitgebers, die Entfernung zur Filiale sei zu groß gewesen, reichte den Richtern nicht. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass er Informationen über den Arbeitsablauf in den einzelnen Geschäftsstellen erhält.

Konsequenz
Bei Streit um die Anzahl von Überstunden kann der Arbeitgeber die geleistete Mehrarbeit nicht pauschal bestreiten. Dennoch obliegt es grundsätzlich demjenigen, der die Bezahlung von Überstunden fordert, diese auch zu belegen. Gegebenenfalls kann es daher sinnvoll sein, die einzelnen Tätigkeiten mit Datum und Uhrzeit exakt schriftlich festzuhalten.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de